(Stand: 17. Mai 2011)
Der Toxikologe beschäftigt sich mit dem Nachweis und der Charakterisierung von aktuellen und möglichen Gefahren, welche durch die schädigende Wirkung von Chemikalien, Partikeln und biologischen Stoffen auf Lebewesen und Ökosysteme ausgelöst werden können. Dabei werden die Zusammenhänge zwischen der schädigenden Wirkung der Stoffe und der Dosis sowie Dauer der Einwirkung untersucht und der Wirkungsmechanismus, das Risiko der effektiven Exposition, die Prävention und die Behandlung von Vergiftungen abgeklärt.
In der Schweiz beschäftigen sich einige hundert Fachspezialisten mit unterschiedlicher Grundausbildung mit toxikologischen Fragestellungen. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass für die Beurteilung von toxikologischen Problemen eine zusätzliche, strukturierte Ausbildung und eine praktische Tätigkeit über eine bestimmte Dauer notwendig sind. Allerdings stehen heute neben vereinzelten Ansätzen zur Berufsanerkennung in der Toxikologie (z.B. Fachtierarzt für Toxikologie), für Personen mit ausgewählten Studienrichtungen auch Masterausbildungsgänge für Toxikologen zur Verfügung. Die Zahl jener, welche ohne die erwähnten Anerkennungen oder Ausbildungen arbeiten, ist aber immer noch gross.
Am 9.12.1995 wurde das Schweizerische Berufsregister für Toxikologie gegründet. Von EUROTOX wurde es als nationales Register anerkannt, so dass in der Schweiz registrierte Toxikologinnen und Toxikologen automatisch auch in das europäische Register aufgenommen werden und den Titel European Registered Toxicologist (ERT) erhalten. 2006 ist die Sektion Toxikologie der Schweizerischen Gesellschaft für Pharmakologie und Toxikologie (SGPT) in eine selbständige Gesellschaft überführt worden: Schweizerische Gesellschaft für Toxikologie (SGT), Société Suisse de Toxicologie (SST), Swiss Society of Toxicology (SST). Die SGT ist Wahlgremium für das Registrierungskomitee des Berufsregisters und stellt 2 von mindestens 3 Mitgliedern des Aufsichtsrates.
Mittlerweile sind ca. 135 Toxikologinnen und Toxikologen im Berufsregister eingetragen. Von Anfang an wurden die Anforderungen für die Aufnahme mit der Arbeitsgruppe Ausbildung von EUROTOX abgestimmt und die Vorgaben in Europa (EUROTOX Richtlinien) berücksichtigt.
Die kontrollierte Auflistung von Berufstoxikologen soll die praktische Kompetenz der Toxikologen unterstreichen und dem breiteren Publikum die möglichen Quellen für Information in toxikologischen Belangen aufzeigen. Von den registrierten Toxikologen wird erwartet, dass sie hohe berufliche Kompetenz mit ethischem Verhalten verbinden.
Das Berufsregister soll:
· Berufsleute mit qualitativ hohem Ausbildungsgrad und Verantwortung erfassen,
· die Vielfalt der Grundausbildungen berücksichtigen,
· eine europaweite Anerkennung ermöglichen,
· standesspezifische Ausbildungen (Mediziner, Veterinäre, Pharmazeuten) nicht konkurrenzieren, sondern ergänzen,
· den Berufsstand der Toxikologen einerseits schützen und anderseits einem breiten Publikum bekannt machen.
(Die Bezeichnung „Toxikologe“ und „Registrierter“ gilt sowohl für weibliche als auch männliche Personen)
1.1 Rechtlicher Status
Der Titel „registrierter Toxikologe" wird vom Registrierungskomitee (einfache Gesellschaft nach OR, Art. 530) vergeben und hat demnach einen „indikativen" Wert.
1.2 Dauer der Registrierung
Die Registrierung ist für die Dauer von 5 Jahren gültig. Sie kann auf schriftlichen Antrag an das Registrierungskomitee für jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden (vgl. Ausführungsbestimmungen).
1.3 EUROTOX Registrierung
Die Registrierung auf nationaler Ebene ermöglicht gleichzeitig einen Eintrag in das europäische Register als "European Registered Toxicologist" (ERT).
1.4 Kosten
Die Kosten für den ersten Eintrag in das Schweizerische Register und in das EUROTOX-Register sind auf CHF 180.- festgesetzt; davon gehen CHF 30.- an die Kosten der EUROTOX Registrierung. Für den Unterhalt des Registers wird ein jährlicher Beitrag von CHF 90.- erhoben resp. CHF 50.- bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer toxikologischen Fachgesellschaft im In- und Ausland. Dieser Beitrag deckt auch die Kosten der Reregistrierung im Abstand von 5 Jahren ab.
1.5 Löschung der Registrierung
Sie erfolgt automatisch nach einer Fünfjahresperiode, wenn keine Verlängerung erfolgt oder früher, wenn ein Ausschlussbegehren beantragt und vom Registrierungskomitee gutgeheissen wird. Das Registrierungskomitee kann Registrierungen löschen, wenn Registrierte den Verpflichtungen gemäss vorliegendem Reglement und seinen Ausführungsbestimmungen nicht nachkommen.
Mitglieder, die zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht bezahlt haben, müssen ihre weitere Mitgliedschaft schriftlich bestätigen und den/die ausstehenden Betrag/Beträge umgehend einzahlen. Andernfalls werden sie von der Mitgliederliste gestrichen.
Die zur Registrierung notwendigen Organe sind:
2.1 Der Aufsichtsrat
Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Schweizerische Gesellschaft für Toxikologie (SGT) stellt 2 Mitglieder: ein Mitglied des Vorstandes und ein weiteres Mitglied der SGT. Der Aufsichtsrat wird ergänzt durch ein Mitglied des Vorstandes der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Pharmakologie und Toxikologie (SGKPT). Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Mitglieder der SGT für die Dauer von 3 Jahre gewählt. Der Aufsichtsrat bestätigt die Anforderungen und Ausführungsbestimmungen für die Registrierung der Toxikologen.
Er bildet auch die Rekurskommission und erledigt die Rekurse im eigenen Vorgehen.
Das Berufsregister soll periodisch vom Aufsichtsrat überprüft werden auf:
· Gültigkeit der Registrierungen,
· Kompatibilität mit europäischen Anforderungen,
· Budget und Rechnungsführung.
2.2 Das Registrierungskomitee
Das Registrierungskomitee setzt sich aus drei Mitgliedern der SGT zusammen. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren (und maximal 4 Amtszeiten) durch die Mitglieder der SGT gewählt.
Das Registrierungskomitee
1. wählt seinen Vorsitzenden,
2. erstellt und unterhält ein Register für Toxikologen,
3. schreibt die Registrierung aus und definiert den Ablauf (dazu wird ein Sekretariat unterhalten und ein Budget erstellt),
4. begutachtet die Aufnahmegesuche, protokolliert die Entscheidungen und nimmt allfällige Löschungen im Register vor,
5. unterhält die Kontakte zum Europäischen Register der EUROTOX und anderen nationalen Berufsverbänden,
6. erarbeitet die nötigen Voraussetzungen zur Verlängerung des Eintrages im Register,
7. erstellt den Rechnungsabschluss z.H. des Aufsichtsrates,
8. verfasst einen Jahresbericht z.H. des Aufsichtsrates und der Registrierten,
9. bildet eine Auskunftsstelle für Interessenten.
Die Eintragung in das Register beruht auf drei Grundvoraussetzungen:
· akademische Ausbildung (im allgemeinen naturwissenschaftlicher Art),
· abgeschlossene Zusatzausbildung in Toxikologie, welche sich am EUROTOX-Modell orientiert,
· nachgewiesene praktische Erfahrung mit toxikologischen Arbeitsmethoden und Problemstellungen.
Es werden zur Anmeldung eingeladen:
· alle in toxikologischen Fachbereichen tätigen Wissenschaftler,
· alle an einer Hochschule in Ausbildung stehenden angehenden Toxikologen.
Die Aufnahmekriterien sind in den Ausführungsbestimmungen beschrieben.
4.1 Anmeldung
Interessenten melden sich mit dem Anmeldeformular an, welches vom Sekretariat des Berufsregisters bezogen werden kann. Auf dem Anmeldeformular verpflichtet sich der Antragsteller im Falle der Aufnahme in das Register, die ethischen Grundsätze und Richtlinien für wissenschaftliche Tierversuche der Schweiz. Akademie der Medizinischen Wissenschaften anzuerkennen. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist die Registrierungsgebühr zu entrichten. Der Bewerber erhält nach Prüfung der formalen Vollständigkeit seiner Unterlagen eine Eingangsbestätigung.
4.2 Entscheidung
Die Sitzungen des Registrierungskomitees finden 3 mal pro Jahr statt. Die Anmeldetermine sind 30. April, 31. August und 31. Dezember.
Alle Mitglieder des Komitees erhalten die Unterlagen der Bewerber zusammen mit den Entscheidungsblättern einen Monat vor der Sitzung zugestellt. Folgende Entscheide werden vom Komitee getroffen: Aufnahme, Rückweisung zur Ergänzung, Ablehnung, Verlängerung des Eintrages, Streichung aus dem Register.
Das Sekretariat übernimmt die administrativen Arbeiten inkl. der Mitteilung an den Bewerber.
4.3 Einsprachen
Gegen die Entscheidungen des Registrierungskomitees können die Bewerber innerhalb von 3 Monaten Einsprache an den Präsidenten der SGT erheben. Die Einsprachen werden vom Aufsichtsrat (Rekurskommission) weiterbehandelt. Eine Neuaufnahme in das Register oder Verlängerung kann von einem bereits registrierten Toxikologen mit Begründung und Beweismaterial beim Registrierungskomitee angefochten werden.
Die Aufnahme in das Schweizerische Berufsregister für Toxikologie wird durch ein persönliches Zertifikat, unterzeichnet durch die Mitglieder des Registrierungskomitees dokumentiert.
Eine Liste mit Namen und Adressen aller Registrierten ist im Passwort-geschützten Bereich der Webseite des Schweizerischen Berufsregisters für Toxikologie zur Verfügung und wird laufend nachgeführt.
Allen erfahrenen Wissenschaftlern, die eine Fachkompetenz in Toxikologie besitzen, soll die Möglichkeit gegeben werden, sich in das Berufsregister eintragen zu lassen.
Die Grundbedingungen dafür sind:
· akademische Ausbildung mit einer entsprechenden Qualifikation (Doktorat, Diplom, etc.),
· toxikologische Zusatzausbildung (sofern die akademische Grundausbildung nicht in Toxikologie erfolgte).
· praktische Berufserfahrung, die gewährleistet, dass die Kenntnisse im Fachgebiet bestätigt, erweitert und erneuert werden.
Die Aufnahme oder die Verweigerung der Aufnahme in das Register oder die Streichung aus demselben wird durch das Registrierungskomitee verfügt (vgl. Ablauf der Registrierung).
2.1 akademische Ausbildung
Abschluss (Diplom oder Doktorat) eines Fachstudiums von mindestens dreijähriger Dauer in einem naturwissenschaftlichen Fach (Toxikologie, Biochemie, Pharmakologie, Biologie, Molekularbiologie, Medizin, Veterinärmedizin, Pharmazie, Chemie, organische Chemie, etc.) an einer anerkannten Universität.
2.2 toxikologische Zusatzausbildung
Grundkenntnisse in 12 Fachgebieten der Toxikologie, welche durch die 12 Module der Fachtoxikologen-Ausbildung der SGT umschrieben sind (vgl. Ausbildungsinhalte). Die Anerkennung beruht auf dem Nachweis einer Ausbildung und einer Prüfung für alle 12 Fachgebiete. Die Prüfung kann ausgebildeten Toxikologen teilweise erlassen werden. Sie kann auch bei Fehlen einer Prüfung nach Besuch des Moduls durch das Registrierungskomitee einmal jährlich organisiert werden.
2.2.1 Nachweis der Ausbildung in einem Fachgebiet
a. Besuch eines Fach-Moduls in der Schweiz oder eines gleichartigen Moduls im Ausland (zur Zeit werden die Module in Europa anerkannt, andere auf Anfrage).
oder:
b. mindestens 1/2-jährige Tätigkeit in einem speziellen Fachgebiet mit entsprechenden Angaben über Arbeiten, Projekte, Experten-Gremien, Vorträge etc. auf diesem Fachgebiet.
2.2.2 Nachweis der Prüfung in einem Fachgebiet
a. Bestehen der Fachgebietsprüfung, welche nach jedem Modul durchgeführt wird. Die Durchführung erfolgt gemäss den Anleitungen des Modulleiters und ist auf die Inhalte des entsprechenden Moduls abgestimmt. Die Prüfung muss durch eine zweite fachkompetente Person oder den Koordinator der Fachtoxikologen-Ausbildung begleitet sein. Es muss eine Prüfungsform gewählt werden, welche rekursfähig ist (schriftlich). In der Regel wird es sich um eine Prüfung von 3-5 Stunden handeln. Die Prüfung kann auch ohne Besuch des Moduls abgelegt werden.
oder:
b. Nachweis einer abgelegten und bestandenen Prüfung im entsprechenden Fachgebiet an einer Hochschule (Vordiplomprüfung, Diplomprüfung, Dissertation) oder einer anderen gleichwertigen Institution (z.B. American Board of Toxicology, Prüfung durch Registrierungskomitee).
2.3 Praktische Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren
Vertiefte und umfassende Kenntnisse in mindestens einem Fachgebiet müssen durch die berufliche Tätigkeit gemäss folgenden Kriterien nachgewiesen werden:
a. Beschäftigungsort: Toxikologische Arbeitsgruppen in der Industrie und an Hochschulinstituten für Toxikologie; Auftragsinstitute für toxikologische Studien; Amtsstellen und Privatfirmen, welche toxikologische Fragestellungen bearbeiten.
b. Berufliche Tätigkeit: Anwendung oder Planung und Beurteilung von toxikologischen Standardprüfverfahren, Experimentelle Tätigkeit in einem Fachgebiet in verantwortlicher Stellung, Entwicklung und Verbesserung von toxikologischen Prüfverfahren, Vertiefte Fachkenntnisse in einem Teilgebiet der Toxikologie, Vertiefte Kenntnisse über die Toxizität von wichtigen Substanzklassen oder Durchführung von Risiko-Nutzen-Analysen ("Expert Reports") und Gutachten ("Assessments").
c. Nachweis: Berufliche Tätigkeit in einem Fachgebiet in verantwortlicher Stellung; Publikationsliste; interne Studien (Angaben über Anzahl, Thema und verwendete Untersuchungsmethoden); Namen der Auftraggeber; Arbeitszeugnisse; Besuchte Ausbildungskurse; Wahl in Fachgremien; Referenzen (siehe unten).
In das Schweizerische Berufsregister für Toxikologie werden aufgenommen, sofern die fachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 2 erfüllt sind, alle in der Schweiz toxikologisch tätigen Personen.
Für die übrigen Gesuchsteller sind die entsprechenden nationalen Gremien der europäischen Länder zuständig. Ausnahmeregelungen können getroffen werden in Absprache mit den Ausbildern und/oder den nationalen Gremien anderer Länder (z.B. nachgewiesene unbefristete Beschäftigung in der Schweiz, Herkunft aus einem Land ohne nationales Register etc.).
EUROTOX registrierte Toxikologen (bereits in einem anderen Land registriert), welche die oben genannten Bedingungen erfüllen, können ins Schweizer Register für Toxikologie aufgenommen werden gemäss den Bedingungen für die „Verlängerung der Registrierung" (siehe unten).
Bei erfolgter Registrierung verpflichtet sich der Antragsteller, bei der Berufsausübung sein Wissen und seine Urteilskraft nach bestem Können einzusetzen und der fachlichen Verantwortung redlich und rechtschaffen nachzukommen. Insbesondere verpflichtet sich der registrierte Toxikologe, die ethischen Grundsätze und Richtlinien für wissenschaftliche Tierversuche der Schweiz. Akademie der Medizinischen Wissenschaften und die gesetzlichen Tierschutzvorschriften der Schweiz einzuhalten.
Die berufliche Qualifikation und die praktische Tätigkeit des Gesuchstellers soll durch zwei bis drei Personen bestätigt werden. Diese Personen sollen entweder registrierte Toxikologen, aber nicht Mitglied des Registrierungskomitees sein oder eine entsprechende Berufstätigkeit ausüben. Sie müssen sich der grossen Verantwortung gegenüber dem Gesuchsteller und der Gemeinschaft bewusst sein. Stellung und Abhängigkeitsverhältnisse zwischen Referent und Bewerber sind offenzulegen.
Nach Ablauf von 5 Jahren kann ein registrierter Toxikologe, sofern er weiterhin in der Schweiz toxikologisch tätig ist, die Verlängerung der Registrierung beantragen. Dazu ist notwendig:
6.1 Nachweis einer praktischen Tätigkeit als Toxikologe
Kriterien gemäss Punkt 2.3 „Praktische Berufserfahrung" und
6.2 Nachweis der Weiterbildung in Fachgebieten
Jährlicher Besuch von Modulen und Toxikologiekursen, von wissenschaftlichen Kongressen, Präsentation von Vorträgen oder Posters, Publikationen, Lehrtätigkeit, Tätigkeit in Expertengremien und ähnliches. Diese Tätigkeit sollte mindestens 5 Arbeitstage pro Jahr umfassen.
Über die Anerkennung der Weiterbildung entscheidet das Registrierungskomitee.
6.3 Aufenthalt im Ausland
Bei vorübergehendem Auslandaufenthalt kann die Registrierung maximal einmal erneuert werden.